Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche / behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen für den*die Mandanten*in. Dies erstreckt sich auch auf neue Mandate, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wird.
Nach Erteilung des Mandats ist der*die Mandant*in verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche Informationen und Tatsachen, auch geänderte oder neu eintretende Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen.
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.
Der Rechtsanwalt hat durch gezielte Befragung des*der Mandanten*in und/oder durch andere geeignete Mittel auf die Vollständigkeit des Sachverhaltes hinzuwirken.
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter*innen im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diesen Mitarbeiter*innen die Verpflichtung zur Verschwiegenheit übertragen worden ist.
Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwaltes (insbesondere von Ansprüchen auf Honorar des Rechtsanwaltes) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt (insbesondere Schadenersatzforderungen des*der Mandanten*in oder Dritter gegen den Rechtsanwalt) erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
Der Rechtsanwalt kann sich durch eine*n bei ihm in Verwendung stehende*n Rechtsanwaltsanwärter*in oder eine*n andere*n Rechtsanwalt*in (Unterbevollmächtigung) vertreten lassen.
Der Rechtsanwalt kann im Verhinderungsfall den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an eine*n andere*n Rechtsanwalt*in weitergeben (Substitution).
Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem Rechtsanwalt mindestens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.
Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden / mit ihm vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des*der Mandanten*in entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.
Der Rechtsanwalt ist jederzeit berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.
Sofern der*die Mandant*in mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt Verzugszinsen in der gesetzlichen oder vereinbarten Höhe, mindestens aber in Höhe von 4% p.a. zu zahlen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB nach § 1333 Abs 2 ABGB) bleiben unberührt.
Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten*innen in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes.
Die Haftung des Rechtsanwaltes für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, das sind derzeit zumindest EUR 400.000,00.
Der Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten*innen) ist der Höchstbetrag für jede*n einzelne*n Geschädigte*n nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
Der Rechtsanwalt haftet für mit Kenntnis des*der Mandanten*in im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter*innen), die weder Dienstnehmer*innen noch Gesellschafter*innen sind, nur bei Auswahlverschulden.
Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber seinem*er Mandanten*in, nicht aber gegenüber Dritten. Der*die Mandant*in ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des*der Mandanten*in mit den Leistungen des Rechtsanwaltes in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
Der Rechtsanwalt haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn er ausdrücklich angeboten hat, ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.
Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche (falls der*die Mandant*in nicht Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes ist, jedoch nicht Gewährleistungsansprüche) gegen den Rechtsanwalt, wenn sie nicht vom * von der Mandanten*in binnen sechs Monaten (falls der*die Mandant*in Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen eines Jahres (falls der*die Mandant*in nicht Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der*die Mandant*in vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).
Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht.
Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz des Rechtsanwaltes vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.
2021/07
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